Was Sie hier erwartet:

  • Welche Leistungen gibt es
  • Informationen zur ambulante Leistung
  • Informationen zur stationäre Pflegeleistung

Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung und wie Sie diese bekommen

Wer pflegebedürftig ist, bekommt Leistungen von der Pflegeversicherung, zum Beispiel für die Pflege zu Hause. Je nachdem wie gepflegt wird und wie groß der Unterstützungsbedarf ist, fallen diese unterschiedlich aus. Welche Leistungen es im Pflegefall gibt, wie Sie diese beantragen und wie der Pflegegrad ermittelt wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verschiedene Leistungen im Pflegefall: Die Pflegeversicherung unterstützt die Pflege zu Hause oder im Pflegeheim.
  • Leistungen auf Antrag: Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Pflegebedürftige nur auf Antrag. Dafür wird die Pflegebedürftigkeit überprüft.
  • Einstufung: Der Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig ein Mensch noch ist.
  • Widerspruch möglich: Wird der Pflegeantrag abgelehnt, kann Widerspruch eingelegt werden.
  • Zusätzliche Kosten: Je nach Pflegeart und Bedarf können höhere Pflegekosten entstehen, die der Pflegebedürftige selbst zahlen muss.

Welche Leistungen der Pflegeversicherung gibt es?

Ein Unfall, ein plötzlicher Schlaganfall oder einfach nur das Alter: Pflege kann jeden im Laufe seines Lebens treffen. Wer pflegebedürftig wird, braucht Hilfe. Dafür stellt die Pflegeversicherung diverse Leistungen zur Verfügung, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen beantragen können.

Ambulante Pflege: Leistungen für die Pflege zu Hause

In Deutschland wird der Großteil der Menschen, die pflegebedürftig sind, zu Hause von Angehörigen gepflegt – alleine oder mithilfe eines ambulanten Pflegedienstes. Wer zu Hause pflegt, den unterstützt die Pflegeversicherung mit verschiedenen Leistungen. Die beiden wichtigsten sind Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

  • Pflegegeld wird gezahlt, wenn der Pflegebedürftige von einem Angehörigen oder einer anderen Privatperson gepflegt wird. Das kann ein Nachbar oder ein Freund sein. Der Pflegebedürftige erhält das Pflegegeld, kann es aber an die Pflegeperson als Aufwandsentschädigung weitergeben.
  • Pflegesachleistungen kommen infrage, wenn sich ein ambulanter Pflegedienst oder eine selbstständige Pflegekraft um die Pflege kümmert. Die Pflegekasse zahlt die Kosten für die Pflege dann direkt an den Pflegedienst. Der Pflegebedürftige muss sich um die Abrechnung nicht selbst kümmern.

Beide Leistungen lassen sich auch miteinander kombinieren, sogenannte Kombinationsleistung. Wer bei der privaten Pflege noch die Unterstützung eines Pflegediensts braucht, kann beide Leistungen nutzen. Das Pflegegeld minimiert sich dann anteilig um die Kosten für die ambulante Pflege. So kann die Pflege individuell gestaltet werden und Angehörige entlasten.


Weitere Leistungen für die Pflege zu Hause sind:

  • Verhinderungspflege: Ist die Pflegeperson krank oder im Urlaub, besteht Anspruch auf eine Vertretung. Die Kosten für die Ersatzpflege übernimmt die Pflegekasse für maximal sechs Wochen im Jahr.
  • Tages- und Nachtpflege: Mit dieser teilstationären Leistung kann der Pflegebedürftige zeitweise – am Tag oder in der Nacht – in einer Pflegeeinrichtung betreut werden.
  • Kurzzeitpflege: Tritt plötzlich ein akuter Pflegefall ein oder wird die Wohnung pflegerechet umgebaut, dann kann der Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit von maximal acht Wochen im Jahr in einem Pflegeheim betreut werden.
  • Pflegehilfsmittel: Die Pflegekasse übernimmt die kompletten Kosten für technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett oder ein Notrufsystem. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Betteinlagen finanziert die Pflegekasse bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.
  • Entlastungsbetrag: Dieser kann für Angebote und Leistungen verwendet werden, die die Pflege im Alltag erleichtert und pflegende Angehörige entlastet, zum Beispiel für die Betreuung des Pflegebedürftigen.
  • Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen: Zuschüsse für Anpassungen oder bauliche Veränderungen in der Wohnung, damit sie pflegegerecht ist.

Ambulante Leistungen nach Pflegegraden

Leistungen Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld - 316 EUR 545 EUR 728 EUR 901 EUR
Pflegesachleistung - 724 EUR 1.363 EUR 1.693 EUR 2.095 EUR
Verhinderungspflege, bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr - 1.612 EUR 1.612 EUR 1.612 EUR 1.612 EUR
Kurzzeitpflege, bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr - 1.774 EUR 1.774 EUR 1.774 EUR 1.774 EUR
Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege - 689 EUR 1.298 EUR 1.612 EUR 1.995 EUR
Entlastungsbetrag 125 EUR 125 EUR 125 EUR 125 EUR 125 EUR
Wohngruppenzuschlag 214 EUR 214 EUR 214 EUR 214 EUR 214 EUR
zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 EUR 40 EUR 40 EUR 40 EUR 40 EUR
Wohnumfeldverbesserung, pro Maßnahme 4.000 EUR 4.000 EUR 4.000 EUR 4.000 EUR 4.000 EUR

Stationäre Pflege Leistungen für die Pflege in einem Pflegeheim

Rund 20 Prozent1 der Pflegebedürftigen werden in Deutschland in einem Pflegeheim versorgt. Für sie übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten. Diese beinhalten die Betreuung des Pflegebedürftigen, medizinische Behandlungen und Pflegetätigkeiten wie Körperpflege oder Hilfe beim Essen. Je nach Pflegegrad sind das:
Leistungen Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Vollstationäre Pflege 125 EUR 770 EUR 1.262 EUR 1.775 EUR 2.005 EUR

Zuschuss zur stationären Pflege

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten seit 1. Januar 2022 einen Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig davon, wie lange Pflegebedürftige im Pflegeheim leben. Je länger dieser Zeitraum ist, desto höher fällt der Zuschuss aus:
  • 5 Prozent im ersten Jahr
  • 25 Prozent im zweiten Jahr
  • 45 Prozent im dritten Jahr
  • 70 Prozent ab dem vierten Jahr

Achtung: weitere Kosten zahlt der Pflegebedürftige selbst

In den meisten Fällen decken die Leistungen der stationären Pflege sowie der Zuschuss aber nur einen Teil der Kosten ab. Der Pflegebedürftige muss die restlichen Kosten selbst übernehmen, den sogenannten Eigenanteil. Dieser beinhaltet unter anderem die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen oder Komfortleistungen. Diese zusätzlichen Kosten können je nach Einrichtung unterschiedlich ausfallen. Im Bundesdurchschnitt betragen sie aktuell 2.098 Euro2 (Stand: 01.01.2021).

Weitere Fakten

Wer erhält Leistungen der Pflegeversicherung?

Leistungen erhält, wer körperlich, geistig oder seelisch so beeinträchtig ist, dass er Hilfe braucht. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen. Um Leistungen zu bekommen, muss jedoch zuvor ein Antrag gestellt werden.

Darüber hinaus muss der Pflegebedürftige in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre als Mitglied in die Pflegeversicherung eingezahlt haben oder familienversichert sein.

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Wer regelmäßig Unterstützung im Alltag benötigt, kann einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Pflegeleistungen können Sie für sich selbst beantragen sowie stellvertretend für einen pflegebedürftigen Angehörigen oder einen Bekannten, wenn Sie dazu bevollmächtig sind. Ansprechpartner für den Antrag ist immer die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Diese ist bei seiner Krankenkasse angesiedelt. Privat Versicherte müssen sich an ihre Pflege-Pflichtversicherung wenden. So läuft das Antragsverfahren ab:

  1. Stellen Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegeleistungen. Das geht zunächst formlos per Brief, E-Mail oder telefonisch.
  2. Die Pflegekasse sendet Ihnen daraufhin ein Formular zur Beantragung von Pflegeleistungen zu.
  3. Das Formular füllen Sie aus und schicken es unterschrieben – vom Antragsteller oder einem Bevollmächtigten – an die Pflegekasse zurück.
  4. Ist der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Pflegebegutachtung; bei privat Versicherten den Medizinischen Dienst MEDICPROOF. Bei dieser wird geklärt, inwieweit Sie oder der Antragsteller pflegebedürftig sind.
  5. Der zuständige Gutachter meldet sich daraufhin bei Ihnen, vereinbart einen zeitnahen Termin und besucht Sie in Ihrem Zuhause.
  6. Das Ergebnis der Pflegebegutachtung schickt der Gutachter an die Pflegekasse, und auf Ihren Wunsch auch an Sie.
  7. Die Pflegekasse trifft eine Entscheidung auf Basis der Begutachtung und informiert Sie über das Ergebnis. Wurde die Pflegebedürftigkeit festgestellt, teilt sie Ihnen auch mit, welchen Pflegegrad Sie erhalten. Binnen von 25 Arbeitstagen nach Antrag muss Ihnen die Pflegekasse die Entscheidung mitteilen. In akuten Fällen auch schneller.
Wie läuft die Pflegebegutachtung ab?

Die Pflegebegutachtung findet im Zuhause des Pflegebedürftigen statt, damit sich der Gutachter ein möglichst realistisches Bild machen kann. Im Fokus steht dabei vor allem, wie gut der Pflegebedürftige im Alltag noch zu recht kommt oder wobei er Unterstützung braucht. Ob die Pflegebedürftigkeit durch eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung entstanden ist, spielt dabei keine Rolle. Ausschlaggebend ist das Maß an Selbstständigkeit, das dem Pflegebedürftigen noch zur Verfügung steht. Um das zu beurteilen, ermittelt der Gutachter den Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Lebensbereichen (Module):

  • Modul 1: Mobilität: Beurteilt wird, wie selbstständig ein Mensch sich noch bewegen kann, zum Beispiel wie gut er sich alleine in der Wohnung fortbewegen oder Treppen steigen kann
  • Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Hier geht es vor allem um geistige Fähigkeiten, wie Gespräche zu führen, sich räumlich und zeitlich zu orientieren oder Entscheidungen zu treffen
  • Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Hierunter fallen unter anderem nächtliche Unruhe, Ängste oder die Abwehr von pflegerischer Hilfe
  • Modul 4: Selbstversorgung: In diesem Modul wird beurteilt, wie selbstständig ein Mensch noch allgemeine Tätigkeiten seiner eigenen Versorgung erledigen kann, wie Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen oder der Toilettengang
  • Modul 5: Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Hier wird überprüft, welche medizinischen Maßnahmen es gibt und wie sie von der betroffenen Person umgesetzt werden können, zum Beispiel Injektionen, Verbandwechsel oder Arztbesuche  
  • Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt: In diesem Modul wird überprüft, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch gestalten kann, zum Beispiel den Tagesablauf planen, Kontakte pflegen oder sich selbst beschäftigen

Jedes Modul beinhaltet verschiedene Kriterien, die der Gutachter mit Punkten bewertet. Die Ergebnisse der sechs Module werden zusätzlich noch gewichtet und zu einem Gesamtergebnis zusammengezählt. Das Ergebnis zeigt, wie selbstständig ein Mensch noch ist. Dabei gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.

Welche Pflegegrade gibt es?

Mit dem Punktwert aus dem Gesamtergebnis wird der Pflegegrad ermittelt. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade:

Pflegegrad

Gesamtpunktzahl

Pflegebedarf

1

12,5 bis unter 27

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

2

27 bis unter 47,5

Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

3

47,5 bis unter 70 

Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

4

70 bis unter 90

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

5

90 bis 100

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung


Was mache ich, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Nicht jede Pflegebegutachtung führt automatisch zu einem Pflegegrad beziehungsweise zur Genehmigung des Antrags. In der sozialen Pflegeversicherung wurden laut Bundesgesundheitsministerium 2019 rund 16 Prozent3 der Anträge abgelehnt. Wer das nicht hinnehmen will, legt Widerspruch ein. Beratungshilfe bekommen Betroffene unter anderem von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) oder von Sozial- und Wohlfahrtsverbänden.


Das ist bei einem Widerspruch wichtig:

  • Frist beachten: Den Widerspruch müssen Sie binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einlegen.
  • Der Widerspruch muss schriftlich sein.
  • Fordern Sie das Pflegegutachten an, wenn Ihnen das noch nicht vorliegt und überprüfen Sie es auf mögliche Fehler.
  • Der Widerspruch muss nicht zwingend eine Begründung enthalten. Dennoch hilft diese bei der Beurteilung, ob Ihr Widerspruch gerechtfertigt ist oder nicht. Idealerweise ergänzen Sie Ihre Begründung mit ärztlichen Attesten, einem Pflegetagebuch oder medizinische Unterlagen.

Die Pflegekasse muss den Widerspruch prüfen. Sie entscheidet entweder auf Aktenlage oder veranlasst eine zweite Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst. Je nach Entscheidung erhalten Sie einen positiven Bescheid oder die Ablehnung des Widerspruchs. Wie viele Widersprüche tatsächlich Erfolg haben, ist allerdings nicht bekannt.

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