Was Sie hier erwartet:

  • Anspruch auf Rente bei Pflege
  • Übernahme der Rentenbeiträge
  • Auswirkung der Pflege auf die Rente

Rente für pfle­gende Ange­hö­rige

Wer einen Angehörigen pflegt, muss sich um seine Rente nicht sorgen. Denn die Pflegeversicherungen zahlen Rentenbeiträge für ehrenamtlich Pflegende. Das heißt, Sie bekommen später einmal mehr gesetzliche Rente, auch wenn Sie während der Pflege nur noch eingeschränkt oder gar nicht arbeiten. Welche Rentenansprüche pflegende Angehörige haben und was dabei beachtet werden muss.

Das Wich­tigste in Kürze

  • Abgesichert: Private Pflegepersonen sind unter bestimmten Voraussetzungen rentenversichert, auch wenn sie nicht berufstätig sind. 
  • Rentenanspruch: Die Pflegezeit gilt als Beitragszeit und wird für die Rente angerechnet.
  • Beiträge werden übernommen: Die Rentenbeiträge für private Pflegepersonen übernehmen die Pflegeversicherungen. Pflegepersonen zahlen keinen Cent.
  • Mehr Rente: Durch die Beitragszahlung erhöht sich die spätere Rente.

Anspruch auf Rente bei Pflege

In Deutschland sind derzeit mehr als 4,3 Millionen Menschen pflegebedürftig. 3,31 Millionen Pflegebedürftige werden zu Hause versorgt, ein Großteil durch Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte. Die Pflege eines Angehörigen kostet viel Zeit. Nicht selten bedeutet das ein Zurückstecken im Beruf und finanzielle Einbußen. Damit sich der Verlust von Arbeitszeit und Gehalt nicht auf die Rente auswirkt, sind ehrenamtliche Pflegepersonen per Gesetz in der Rentenversicherung pflichtversichert. Pflichtversichert bedeutet, dass Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden müssen. Für ehrenamtliche Pflegepersonen übernehmen das die gesetzlichen oder privaten Pflegekassen. Damit geht der Rentenanspruch für pflegende Angehörige nicht verloren. Gleichzeitig erhöht sich deren Rente, auch wenn sie nicht berufstätig sind.
 

Voraus­set­zungen

Aber nicht jeder der pflegt, hat Anspruch auf Rentenbeiträge. Die Rentenversicherungspflicht ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, auf die Sie achten müssen:

  • Der Pflegebedürftige hat mindestens den Pflegegrad 2
  • Sie pflegen den Pflegebedürftigen regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage in seinem oder Ihrem Zuhause 
  • Sie erhalten für Ihre Pflegetätigkeit keinen Lohn. Ausgenommen ist das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige Ihnen überlassen darf
  • Sie pflegen voraussichtlich mehr als zwei Monate oder 60 Tage pro Jahr 
  • Sie sind nicht mehr als 30 Stunden pro Woche weiterhin berufstätig 
  • Sie erhalten keine reguläre Altersvollrente 
  • Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz

Wer über­nimmt die Renten­bei­träge für pfle­gende Ange­hö­rige?

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dann werden die Beiträge für die Rentenversicherung von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen oder einem anderen zuständigen Träger gezahlt. Konkret sind das:

  • Bei einem pflichtversicherten Pflegebedürftigen die gesetzliche Pflegeversicherung
  • Bei einem privatversicherten Pflegebedürftigen das private Versicherungsunternehmen
  • Bei einem Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorgeleistungen anteilig die Beihilfestellen, Dienstherren und die privaten Versicherungsunternehmen oder Pflegekassen.

So bekommen Sie die Renten­bei­träge

Stellt der Pflegebedürftige einen Antrag auf Pflegeleistungen, sollten im Antrag unbedingt Angaben zur Pflegeperson gemacht werden. Der zuständige Träger versendet dann den sogenannten „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“. Diesen müssen Sie ausfüllen, damit der Träger überprüfen kann, ob er die Beiträge zur Rentenversicherung für Sie übernimmt. Erhält der Pflegebedürftige diesen Fragebogen nicht, dann fragen Sie unbedingt beim zuständigen Träger nach.

Wichtig: Die Rentenbeiträge werden nicht rückwirkend gezahlt. Erst mit dem Antrag auf Pflegeleistungen zählen die Pflegezeiten für die Rente. Wer eine Person ohne Pflegegrad pflegt, hat keinen Anspruch auf Zahlung von Rentenbeiträgen.

Wie wirkt sich die Pflege auf die Rente aus?

Die Rentenversicherung zählt die Pflegezeit als Beitragszeit und rechnet sie für die Wartezeit an. Zusätzlich zahlt die Pflegekasse oder ein anderer Träger Beiträge in die Rentenversicherung für Sie ein. Dadurch erhöht sich Ihre Rente. Wie hoch die Beiträge sind und wie sich das auf die Rente auswirkt, ist abhängig von verschiedenen Faktoren:

  • Pflegegrad des Pflegebedürftigen: Um so höher der Pflegegrad um so höher der Rentenbeitrag, der für Sie gezahlt wird.
  • Allein pflegen oder mit Unterstützung: Wird die Pflege ohne einen professionellen Pflegedienst durchgeführt, dann werden für die Pflegeperson höhere Beiträge gezahlt. Mit Unterstützung einer professionellen Pflege fällt der Rentenbeitrag geringer aus.

Berech­nung der Renten­bei­träge

Berechnet werden die Rentenbeiträge anhand eines fiktiven Gehalts. Dies ergibt sich aus einem bestimmten Prozentsatz der Bezugsgröße. 

  • Bezugsgröße: Mit Bezugsgröße ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten gemeint. Es wird jedes Jahr neu angepasst. Für 2021 liegt die Bezugsgröße bei monatlich 3.290 Euro im Westen und 3.115 Euro im Osten. Dieser Betrag gilt für alle Pflegepersonen.
  • Prozentsatz: Das für die Berechnung zugrunde liegende Gehalt kann je nach Pflegeaufwand zwischen 18,9 und 100 Prozent der Bezugsgröße liegen. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich nach dem Pflegegrad und der Pflegeleistung. Um so autarker und aufwändiger die Pflege, desto höher ist der Prozentsatz. 

Prozent­satz der Bezugs­größe

Pflegegrad Pflegegeld Kombinationsleistungen Sachleistungen
2 27 % 22,95 % 18.9 %
3 43 % 36,55 % 30,1 %
4 70 % 59,5 % 49 %
5 100 % 85 % 70 %

(Quelle: Deutsche Rentenversicherung)

Das fiktive Gehalt, das sich daraus ergibt, liegt zwischen 588,74 Euro und 3.115 Euro (Osten) beziehungsweise zwischen 621,81 Euro und 3.290 Euro (Westen). Auf dieses fiktive Gehalt werden Rentenbeiträge von 18,6 Prozent gezahlt.  

Rechenbeispiel: Eine 61-jährige Frau aus Düsseldorf kümmert sich um die Pflege ihres Mannes ohne Unterstützung eines Pflegedienstes. Ihr Mann hat Pflegegrad 4 und erhält Pflegegeld. Daraus ergibt sich:

3.290 Euro (Bezugsgröße West) x 70 Prozent = 2303,00 Euro fiktives Gehalt

Von diesem Betrag werden 18,6 Prozent Rentenversicherung an die Rentenkasse abgeführt. Das heißt, die Pflegekasse zahlt monatlich 428,36 Euro Rentenbeitrag für die Pflegeperson ein.
 

Wie viel Rente für pfle­gende Ange­hö­rige gibt es?

Je höher der Pflegegrad ist und um so weniger professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird, um so mehr Rente bekommen Sie später einmal. Das meiste Rentenplus ergibt sich für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 ohne Unterstützung eines Pflegedienstes pflegen. Für sie ergibt sich ein monatliches Rentenplus von 32,49 Euro im Westen und 31,80 Euro im Osten. Bei der Betreuung eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, der überwiegend von einem Pflegedienst betreut wird, beträgt das Rentenplus 6,09 Euro im Westen und 5,89 Euro im Osten.
 

Mehrfachpflege: wenn mehrere Personen einen Pflegebedürftigen pflegen

Bei der sogenannten Mehrfachpflege kümmern sich mehrere Personen um die Pflege eines Pflegebedürftigen, zum Beispiel mehrere Angehörige oder zusätzlich zu einem Angehörigen auch ein Freund oder ein Nachbar. Für jede Pflegeperson besteht Rentenversicherungspflicht, wenn sie mindestens zehn Stunden an wenigstens zwei Tagen die Woche die Pflege übernimmt. Die Höhe der Rentenbeiträge werden dann anteilig am Pflegeaufwand ermittelt.

Additionspflege: wenn eine Pflegeperson mehrere Pflegebedürftige pflegt

Additionspflege bedeutet, dass sich eine Pflegeperson um die Pflege von mindestens zwei Pflegebedürftigen kümmert, zum Beispiel die häusliche Pflege von Mutter und Vater. Kommt sie dabei insgesamt auf eine Pflegezeit von mindestens zehn Stunden an zwei Tagen oder mehr, dann werden für sie Rentenbeiträge gezahlt.

Urlaub: Unterbrechung der Rente

Urlaub und Erholung sind für Pflegepersonen wichtig. Wird die Pflege für einen Urlaub unterbrochen, werden weiter Rentenbeiträge gezahlt – für eine Zeit von maximal sechs Wochen pro Jahr. Der Urlaub muss nicht am Stück genommen werden, die Zeit kann über das Jahr aufgeteilt werden.

Ende der Beitrags­zah­lung für die Rente

Verstirbt der Pflegebedürftige, dann endet auch die Rentenversicherungspflicht. Das heißt, ab diesem Zeitpunkt werden keine Rentenbeiträge mehr für die Pflegeperson eingezahlt. Die Rentenversicherungspflicht kann aber auch aus anderen Gründen wegfallen, zum Beispiel weil

  • der Pflegebedürftige auf Pflegegrad 1 herabgestuft wird
  • der Aufwand für die Pflege geringer wird und weniger als zehn Stunden beziehungsweise zwei Tage pro Woche beträgt
  • die Pflegeperson wieder mehr als 30 Stunden pro Woche in ihrem Job arbeitet
  • die Pflegeperson das Rentenalter erreicht und eine Altersvollrente erhält

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