Eine Frau und ein Mann schauen gemeinsam in die Kamera.

Was Sie hier erwartet:

  • Wer hat Anspruch auf soziale Sicherung
  • Höhe der Beiträge
  • Bereiche, die alle versichert sind

Soziale Sicherung: So sind pflegende Angehörige abgesichert

Viele Menschen möchten im Alter selbstbestimmt in ihrer vertrauten Umgebung wohnen. Nimmt die Pflegebedürftigkeit im Laufe der Zeit zu, benötigen sie Hilfe von anderen. Unterstützen Kinder, der Partner oder Geschwister den pflegebedürftigen Menschen im Alltag, gestaltet sich die Vereinbarkeit mit dem eigenen Beruf oft schwierig. Teilweise bedeutet das für Angehörige auch, ihren Beruf komplett aufzugeben. Lesen Sie hier, welche soziale Absicherung pflegenden Familienmitgliedern zusteht.

Das Wichtigste im Überblick

Rechtzeitig Vorsorge treffen: Jeder ist irgendwann auf Hilfe angewiesen. Sinnvoll ist, sich in gesunden Tagen mit der eigenen Pflege auseinanderzusetzen. Das entlastet auch Angehörige.

Finanziell vorsorgen: Die Pflege muss zum Teil selbst finanziert werden, oft über viele Jahre. Eine Pflegezusatzversicherung schließt finanzielle Lücken und schont das Privatvermögen.

Vollmachten erteilen: Angehörigen sind nicht automatisch vertretungsberechtigt, wenn einem etwas passiert. Nur entsprechende Vollmachten regeln, dass die eigenen Wünsche und Bedürfnisse durchgesetzt werden.

Pflegewünsche äußern: Für eine optimale Pflege müssen die Pflegewünsche bekannt sein. Ehrliche Gespräche mit der Familie oder Angehörigen beugen Streit vor und klärt Erwartungen.



Wer hat Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung?

Im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung ist eine Person, die einen pflegebedürftigen Angehörigen in seinem häuslichen Umfeld nicht erwerbsmäßig pflegt, eine Pflegeperson. Auch ein Freund, Nachbar oder eine Person, die ehrenamtlich pflegt, kann eine Pflegeperson sein.

Pflegepersonen haben Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung, wenn sie

  • einen oder mehrere pflegebedürftige Personen
  • mit Pflegegrad 2 bis 5
  • nicht erwerbsmäßig
  • im häuslichen Umfeld
  • für mindestens zehn Stunden wöchentlich
  • regelmäßig verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche pflegen.

Bei Leistungen zur sozialen Sicherung handelt es sich um Beiträge zur Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Beiträge zur Rentenversicherung

Man sieht eine Frau und einen Mann, die auf einen Dokument schauen.

Pflegepersonen, die neben der Pflege eines Angehörigen nicht mehr als 30 Stunden erwerbsmäßig arbeiten, erhalten von der Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung. Die Pflege kann auch mit einer anderen Person geteilt werden. Jede Pflegeperson muss aber den Mindestaufwand von zehn Stunden pro Woche erreichen.

Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung ist gesetzlich geregelt. Sie hängt ab vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen und vom zeitlichen Aufwand, den eine Pflegeperson in die Pflege einbringt. Gezahlt werden die Beiträge in die Rentenversicherung, und zwar bis zum Bezug der Regelaltersrente.

Pflegekasse ermittelt Höhe der Beiträge

Sobald eine pflegebedürftige Person einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellt, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Dabei prüft die Pflegekasse auch die Voraussetzungen zur Rentenversicherung. Bei der Begutachtung fragt der MD den Pflegebedürftigen, wer ihn pflegt und in welchem Umfang.

Nimmt die Pflegeperson die Pflegetätigkeit auf und erfüllt sie die Voraussetzungen, erhält sie für die Pflege automatisch Rentenbeitragszahlungen. Um die Höhe der Beiträge zu ermitteln, sendet die Pflegekasse der Pflegeperson den "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht-erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" zu.

Die Höhe der Rentenansprüche hängt im Wesentlichen ab vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen sowie dem zeitlichen Einsatz und Ort, an dem die Pflege ausgeübt wird. Auch die bezogene Pflegeleistungsart – Pflegegeld, Kombinationsleistung, Pflegesachleistung – wirkt sich auf die Höhe der Rentenbeiträge aus.

Sie können sich als Pflegeperson auch selbst an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person wenden. Anhand Ihrer Angaben im Fragebogen zum Umfang der Pflegetätigkeit ermittelt die Pflegekasse, ob und in welcher Höhe sie Beiträge übernimmt. Melden Sie sich auch, wenn Sie die Pflegetätigkeit aufnehmen, die Pflegebedürftigkeit aber schon länger besteht.

Unfallversicherung

Bei der häuslichen Pflege von Familienmitgliedern kann es immer zu einem Unfall der Pflegeperson kommen. In einem solchen Fall greift die gesetzliche Unfallversicherung. Pflegepersonen im Sinne der Pflegeversicherung sind automatisch in der Unfallversicherung versichert. Es muss kein Antrag gestellt werden. Die Beiträge übernimmt der Versicherungsträger der Kommune.

Diese Bereiche sind versichert:

Mobilität

Unterstützungsleistungen der Pflegeperson beim Treppensteigen und Gehen im Wohnbereich, beim Lagewechsel im Bett, beim Umsetzen oder sicheren Sitzen.

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Hilfeleistungen zur Unterstützung bei der zeitlichen Orientierung, beim Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, bei der Beteiligung an einem Gespräch, bei der örtlichen Orientierung oder Erkennen von Risiken und Gefahren auch bei der Durchführung von Alltagshandlungen.

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Unterstützung und Umgang mit Weglauftendenzen der pflegebedürftigen Person, nächtlicher Unruhe, Angstzuständen, aggressivem Verhalten gegenüber sich oder anderen Personen sowie Depressionen.

Selbstversorgung

Unterstützung bei der Körperpflege der pflegebedürftigen Person, beim An- und Ausziehen, beim Benutzen der Toilette, auch beim Zubereiten von Mahlzeiten und dem anschließenden Aufräumen.

Bewältigung von Anforderungen und Belastungen

Unterstützungsleistungen der Pflegeperson beim Selbstmanagement von Krankheiten und Symptomen der pflegebedürftigen Person, bei der Durchführung therapeutischer Maßnahmen oder bei der Begleitung bei Arzt- oder Therapiebesuchen.

Alltag und soziale Kontakte

Maßnahmen zur Unterstützung bei der Gestaltung des Tagesablaufs, bei der Einhaltung von Ruhe- und Schlafenszeiten und Kontaktpflege.  

Unfallversicherungsschutz besteht bei der Unterstützung von Aktivitäten wie Einkaufen für den täglichen Bedarf, Kochen und Spülen, Aufräumen und Reinigungsarbeiten oder Wäschepflege. Zudem beim Umgang mit finanziellen oder behördlichen Angelegenheiten. Ebenso auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn der Pflegebedürftige in einer anderen Wohnung wohnt als die Pflegeperson.

Unfälle von Pflegepersonen

Arbeitsunfällen

Die Pflegeperson erleidet bei der Ausübung einer pflegerischen Maßnahme oder der Hilfe bei der Haushalsführung einen Unfall.

Wegeunfälle

Pflegepersonen, die nicht mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt leben, sind auf dem Hin- und Rückweg zum Wohnumfeld versichert.

Berufskrankheiten

Pflegepersonen, die an einer Berufskrankheit erkranken oder sich bei der Pflegetätigkeit beim Pflegebedürftigen infizieren. Im Bereich der Pflege betrifft dies vorwiegend Infektions- oder Hautkrankheiten.

Nach einem Unfall oder bei einer Berufskrankheit ist es wichtig, den Versicherungsträger über den Versicherungsfall zu informieren. Sowohl die Pflegeperson als auch der Pflegebedürftige müssen einen Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden.

Als Pflegeperson teilen Sie dem behandelnden Arzt nach einem Unfall oder einer Berufskrankheit mit, dass Sie den Unfall oder die Krankheit bei der Pflege erlitten haben. Der Arzt setzt sich dann direkt mit der Unfallversicherung in Verbindung.

Arbeitslosenversicherung

Müssen Pflegepersonen aus ihrem Beruf aussteigen, sind sie für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versichert. Bedingung ist auch hier, dass sie Pflegepersonen im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung sind und Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung haben. Die Beiträge bezahlt die Pflegeversicherung.

Nach dem Ende der Pflegetätigkeit haben Pflegepersonen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine Voraussetzung: Die Pflegeperson war unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert oder hatte schon Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Krankenversicherung

Ein Mann zeigt mit seinem Finger auf ein Dokument, das auf dem Tisch liegt.

Pflegepersonen müssen krankenversichert sein.

  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, die nicht erwerbsmäßig pflegen, sind über ihre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit krankenversichert.
  • Pflegende Ehepartner können familienversichert sein.
  • Menschen, die in Rente sind und nicht erwerbsmäßig pflegen, sind wie im bisherigen Erwerbsleben krankenversichert.

Trifft keiner dieser Punkte für eine Pflegeperson zu, muss sie sich freiwillig krankenversichern.

Sie wünschen weitere Informationen, einen Vorschlag oder haben eine Frage? Sprechen Sie uns gerne an.

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