Was Sie hier erwartet:

  • Erklärung des Pflegezeitgesetzes
  • Erklärung des Familienpflegezeitgesetzes
  • Was bedeutet das für den Arbeitgeber

Pflege und Beruf vereinbaren

Für Berufstätige ist die Pflegebedürftigkeit eines Familienmitglieds eine besondere Herausforderung. Je nach Pflegesituation können sie aber mit Hilfe des Pflegezeitgesetzes oder des Familienpflegezeitgesetzes für den Angehörigen da sein. Welchen Anspruch pflegende Arbeitnehmer haben und was Arbeitgeber wissen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kurz oder lang: Für Berufstätige gibt es verschiedene Möglichkeiten eine Auszeit zu nehmen, um einen Angehörigen zu pflegen
  • Gesetzliche Grundlagen: Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
  • Rechtsanspruch: Anspruch hat jeder Beschäftigte ab einer bestimmten Betriebsgröße
  • Art der Freistellung: Angestellte können sich komplett von der Arbeit freistellen lassen oder in Teilzeit arbeiten

Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz: So funktioniert‘s 

Mit einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz können Sie sich trotz Berufstätigkeit um die Pflege eines lieben Familienmitglieds kümmern. Diese Möglichkeiten haben Sie:

Pflegezeitgesetz: Kurzzeitige Freistellung für den Notfall

Bei einem akuten Pflegefall in der Familie können Sie sich einmalig bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege Ihres Angehörigen zu organisieren oder diese selbst durchzuführen. Die Freistellung ist unbezahlt, das heißt Sie erhalten während der Auszeit keinen Lohn. Sie können aber Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse oder Pflegepflichtversicherung des Pflegebedürftigen beantragen, um diese Zeit finanziell abzusichern. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.

  • Wer hat Anspruch? Das Recht hat jeder Arbeitnehmer.
  • Wann muss ich meinem Arbeitgeber Bescheid geben? Die berufliche Auszeit ist kurzfristig möglich. Dennoch sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber sofort darüber zu informieren, auch wie lange Sie wegen der Pflege von der Arbeit fern bleiben.
  • Braucht der Arbeitgeber einen Nachweis? Nein, aber der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit verlangen. Diese müssen Sie dann vorlegen.

Pflegezeitgesetz: Freistellung von der Arbeit bis zu sechs Monate

Für eine längere Freistellung von der Arbeit bietet das Pflegezeitgesetz mehrere Möglichkeiten:

Sie können sich bis zu sechs Monate von Ihrem Job freistellen lassen oder die Arbeitszeit reduzieren, wenn Sie einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen oder ein pflegebedürftiges Kind in einer stationären Einrichtung betreuen.

Sie können eine vollständige oder teilweise Auszeit bis zu drei Monate nehmen, um für einen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase da zu sein, auch wenn er sich in einem Hospiz befindet. 

  • Wer hat Anspruch? Sie haben Anspruch, wenn Sie bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten.
  • Wann muss ich meinem Arbeitgeber Bescheid geben? Spätestens zehn Tage vor Beginn müssen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich darüber informieren, wann und wie lange Sie sich von der Arbeit freistellen lassen möchten. Wollen Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren, müssen Sie ihm zudem mitteilen, wie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit aussehen soll.
  • Braucht der Arbeitgeber einen Nachweis? Ja, Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen bescheinigen. Entsprechende Nachweise stellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), die Pflegekasse oder die Pflegepflichtversicherung des Pflegebedürftigen aus. Bei der Pflege in der letzten Lebensphase genügt ein ärztliches Attest.

Familienpflegezeitgesetz: Bis zu 24 Monaten mehr Zeit für die Pflege

Reichen sechs Monate für die Pflege nicht aus, dann können Sie bis zu 24 Monate reduziert arbeiten, wenn Sie einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen oder ein pflegebedürftiges Kind in einer stationären Einrichtung betreuen. Die wöchentliche Arbeitszeit muss jedoch mindestens 15 Stunden betragen.

  • Wer hat Anspruch? Sie haben Anspruch, wenn Sie bei einem Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten arbeiten. Auszubildende werden nicht dazu gezählt.
  • Wann muss ich meinem Arbeitgeber Bescheid geben? Planen Sie Familienpflegezeit, müssen Sie das mindestens acht Wochen vorher ankündigen. Die Ankündigung erfolgt schriftlich inklusive wann, wie lange und in welchem Umfang Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren wollen.
  • Braucht der Arbeitgeber einen Nachweis? Ja, Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen bescheinigen. Entsprechende Nachweise stellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), die Pflegekasse oder die Pflegepflichtversicherung des Pflegebedürftigen aus.
Kurzeitige Freistellung Pflegezeit nach PflegeZG Familienpflegezeit nach FPfZG
Wer hat Anspruch? Alle Beschäftigten
Wer wird gepflegt? Angehörige, auch ohne Pflegegrad Angehörige mit Pflegegrad Angehörige mit Pflegegrad
In welchem Betrieb? In jedem Betrieb In Betrieben ab 16 Mitarbeiter In Betrieben ab 26 Mitarbeiter
Länge der Auszeit 10 Tage Bis zu 3 oder 6 Monate Bis zu 24 Monate
Art der Auszeit Komplette Auszeit Komplette Auszeit oder Teilzeit Teilzeit, mind. 15 Stunden pro Woche
Ankündigungsfrist keine Mind. 10 Tage Mind. 8 Wochen
Finanzieller Ausgleich Pflegegeldunterstützung Zinloses Darlehen
Wer ist ein naher Angehöriger?

Als nahe Angehörige gelten:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
Muss der Angehörige bereits einen Pflegegrad haben, um die Pflegezeit oder Familienpflegezeit zu nutzen?

Ja, dem pflegebedürftigen Angehörigen muss ein Pflegegrad anerkannt sein, damit Sie die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen können. Der Anspruch gilt ab Pflegegrad 1.

Ausnahme: Für die kurzzeitige Freistellung bei einem akuten Pflegenotfall ist der Pflegegrad keine Voraussetzung.

Wird während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit weiterhin Lohn gezahlt?

Lassen Sie sich komplett von der Arbeit freistellen, dann erhalten Sie in der Zeit, in der Sie nicht arbeiten, auch keinen Lohn. Reduzieren Sie nur Ihre Arbeitszeit und arbeiten weiter in Teilzeit, dann erhalten Sie Lohn entsprechend Ihrem Arbeitsumfang.

Um den finanziellen Verlust auszugleichen, haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen beantragen Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Es wird monatlich ausgezahlt und später in Raten wieder zurückgezahlt. Die Höhe des Darlehens entspricht der Hälfte des Nettogehalts, das Ihnen durch die Freistellung oder Reduzierung fehlt.

Ist auch in kleinen Betrieb eine Auszeit für die Pflege möglich?

Wer in einem Unternehmen arbeitet, dass weniger als 16 Mitarbeiter (Pflegezeit) oder 26 Mitarbeiter (Familienpflegezeit) beschäftigt, hat keinen Anspruch auf eine längere Auszeit für die Pflege. Sie können mit Ihrem Arbeitnehmer aber eine Freistellung auf freiwilliger Basis vereinbaren.

Übrigens: Bei einer Freistellung auf freiwilliger Basis haben Sie ebenfalls Anspruch auf ein zinsfreies Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Können die Auszeiten auch miteinander kombiniert werden?

Ja, Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden. Allerdings ist die Dauer auf 24 Monate beschränkt.

Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz: Das müssen Arbeitgeber wissen

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, einen Angestellten freizustellen, wenn er die Pflege eines Angehörigen übernehmen muss. Das legen das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) fest. Allerdings hängt der Anspruch von der Betriebsgröße ab:

  • Kurzzeitige Freistellung bis zu zehn Tage: gilt für alle Unternehmen
  • Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz bis zu sechs Monate: gilt für Unternehmen mit mindestens 16 Mitarbeitern
  • Verminderung der Arbeitszeit nach dem Familienpflegezeitgesetz bis zu 24 Monate: gilt für Unternehmen mit mindestens 26 Mitarbeitern, Auszubildende werden nicht dazu gerechnet

Welche Beschäftigten haben Anspruch?

Sind die Bedingungen für die Betriebsgröße erfüllt, haben grundsätzlich alle Beschäftigten Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Dazu gehören Arbeitnehmer, Azubis, Beschäftigte mit Dienst- und Werkverträgen sowie Heimarbeiter.

Teilweise Freistellung schriftlich vereinbaren

Für eine teilweise Freistellung von der Arbeit müssen Sie mit dem Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung treffen, die den Umfang der Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitsstunden beinhaltet. Die Wünsche Ihres Angestellten müssen Sie dabei berücksichtigen. Es sei denn, dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen.

Während der Pflegezeit und Familienpflegezeit besteht Kündigungsschutz

Für Angestellte gilt während der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser besteht von der Ankündigung bis zum Ende der Auszeit. Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich; dies wird dann von der zuständigen obersten Landesbehörde entschieden.

Pflege-Auszeit kann sich wiederholen

Die Pflegezeit oder die Familienpflegezeit können Beschäftigte für denselben Pflegebedürftigen nur einmal beanspruchen. Allerdings können sie den Rechtsanspruch bei einem weiteren Familienmitglied erneut geltend machen. So kann zum Beispiel ein Angestellter, der seinen Vater pflegen möchte, Pflegezeit nutzen. Wird die Mutter zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls pflegebedürftig und braucht Betreuung, gilt der Anspruch erneut.

Keine Pflicht zu Lohnzahlung ohne Arbeitsleistung

Nimmt der Arbeitgeber mit der Pflegezeit eine komplette Auszeit, ist er ohne Gehalt von der Arbeit freigestellt. Als Arbeitgeber sind Sie nicht verpflichtet, den Lohnausfall auszugleichen oder einen Vorschuss zu zahlen. Als Ersatz stellt der Staat dem Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen zur Verfügung, beziehungsweise bei der kurzzeitigen Freistellung die Pflegekassen das Pflegeunterstützungsgeld. Auch weitere Kosten wie Sozialleistungen müssen von Ihnen bei Ausfall der Arbeitszeit nicht gezahlt werden.

Sie wünschen weitere Informationen, einen Vorschlag oder haben eine Frage? Sprechen Sie uns gerne an.

Kontaktformular